Listenhunde/Kampfhunde 2023

Listenhunde/Kampfhunde – Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen Hund bei sich aufzunehmen, sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob für Ihre Wunschrasse besondere Auflagen gelten. American Pitbull Terrier, Rottweiler und Co. werden in einigen Bundesländern als Listenhunde oder sogenannte „Kampfhunde“ eingestuft. Wer also eine entsprechende Rasse in‘s Auge fasst, muss sich geltenden Anforderungen (bspw. regelmäßigen Wesenstests, Eignungsnachweisen des Halters/der Halterin, Hundeführerschein etc.) bewusst sein, da diese über die Genehmigung zur Haltung des Wunschvierbeiners entscheiden können. Im Folgenden wird ein Überblick über die gelisteten Rassen und jeweiligen Anforderungen entsprechend der Bundesländer geboten, denn:

Verordnungen sind Ländersache

Generell entscheidet in Deutschland jedes Bundesland für sich, ob es eine Verordnung zur Einstufung (potentiell) gefährlicher Hunderassen erlässt und welche Auflagen für Mensch und Tier gelten sollen. Während die Haltung einer bestimmten Hunderasse in dem einem Bundesland problemlos möglich ist, können anderenorts strikte Regelungen gelten, sodass die Haltung unter Umständen gar ausschließlich mit berechtigtem Interesse, z.B. als Blinden- oder Rettungshund, zulässig ist.

Der folgende Überblick soll deshalb der Hilfestellung hinsichtlich geltender Einstufungen und Auflagen nach Bundesländern dienen.

Listenhunde bzw. „Kampfhunde“ und Auflagen nach Bundesländern


Baden-Württemberg: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier.

In Baden-Württemberg („Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde“) werden American Pitbull Terrier und die oben genannten Rassen als generell gefährlich geführt. Halter und Halterinnen können jedoch durch eine Prüfung/einen Wesenstest widerlegen, dass ihre Hunde ein gesteigertes Aggressions- und Gefahrenpotential besitzen.

Baden-Württemberg: Bullmanstiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeau, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Staffordshire Bullterrier und den Tosa Inu.

Für diese Rassen wird in Baden-Württemberg die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, wenn Anhaltspunkte wie eine gesteigerte Aggressivität vorliegen. Die Erlaubnis zur Haltung stützt sich dabei auf das Bestehen einer Prüfung (Wesenstest) und die typischen Kriterien zur Eignung des Halters/der Halterin, wie Zuverlässigkeit, Sachkunde und der Haltung innerhalb einer ausbruchsicheren Wohnung/ eines ausbruchsicheren Grundstücks. Sie wird von der örtlichen Polizeibehörde erteilt. Für Listen- bzw. Kampfhunde, die älter als sechs Monate alt sind, gilt zudem eine Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Abweichungen sind durch erfolgreichen Wesenstest möglich.


Bayern, Kategorie I: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu

In Bayern (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) bedeutet werden Hunden der Kategorie I die Eigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt. Hier ist der Nachweis über ein berechtigtes Interesse für die Erlaubnis zur Haltung ausschlaggebend. Dies wird jedoch streng bewertet und nur selten, bspw. im Sinne einer Tätigkeit als Rettungshund o.Ä. zugelassen.

Bayern, Kategorie II: Alano, American Bulldog, Bullmanstiff, Bullterrier, Cane Corso Italiano, Dogo Argentino, Dogo Canario, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler

Eine Einordnung in Kategorie II bedeutet in Bayern, dass die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, solange nicht der zuständigen Behörde (hier der Gemeinde) im Einzelfall nachgewiesen wird, dass keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit Menschen oder Tieren gegenüber besteht. Das sogenannte Negativzeugnis wird nach erfolgreich bestandenem Wesenstest (ab einem Alter von 18 Monaten) ausgestellt. Darüber hinaus müssen Halterin und/oder Halter nachweisen, dass sie zur Haltung eines gefährlichen Hundes geeignet und entsprechend zuverlässig sind.

Dazu können ein Führungszeugnis, sowie Sachverständigengutachten eingefordert werden. Zudem muss die Haltung der Tiere ihrer Gefährlichkeit, sowie Maßstäben der artgerechten Tierhaltung, angemessen erfolgen. Leinen- und Maulkorbpflicht, sowie das stetige Mitführen offizieller Dokumente, können jeweilige Vorgaben sein. Diese werden in Bayern meist innerhalb der Gemeinden selbstständig entschieden.


Berlin: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier

Der American Pitbull Terrier gilt in Berlin neben zwei weiteren Rassen als gefährlicher Hund („Berliner Hundegesetz“). Um eine Erlaubnis zur Haltung dieser zu bekommen bedarf es im Besonderen eines Nachweises über die Sozialverträglichkeit des Tiers (Wesenstest) nach dem vollendeten 15. Lebensmonat. Neben allgemeinen Pflichten wie einer Haftpflichtversicherung, der Kennzeichnung durch einen Mikrochip u.Ä., unterliegen gefährliche Hunde bzw. deren Halter/ Halterinnen bestimmten Auflagen: Ausbruchsicherheit des Grundstücks/der Wohnung, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Halters/der Halterin und der Bereitstellung der jeweiligen Dokumente.

Die Leinenpflicht (maximal ein Meter Länge) und Maulkorbpflicht können durch einen Wesenstest entsprechend aufgelöst bzw. aufgelockert werden, dabei bleibt die Leinenpflicht nur in bestimmten Bereichen, wie Bürogebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln und Fußgängerzonen bestehen.


Brandenburg: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.

In Brandenburg gelten oben genannte Hunde als gefährliche Hunde (HundehV).

Brandenburg: Bullmanstiff, Cane Corso Italiano, Dobermann, Dogo Argentino, Dogo Canario, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler

Für Bullmanstiff und Co. gilt nur die Vermutung einer Gefährlichkeit, solange kein Wesenstest das Gegenteil belegt. Dieser gilt als zulässig, wenn der Hund/ die Hündin das erste Lebensjahr vollendet hat. Zuvor sind Halter und/oder Halterin verpflichtet, ihren Hund/ihre Hündin mittels Mikrochip-Transponder kennzeichnen zu lassen und dies der örtlichen Behörde nachzuweisen. Die positive Einstufung des Hundes verliert jedoch ihre Gültigkeit mit dem Wechsel des Hundehalters/der Hundehalterin bzw. der Feststellung einer Gefährlichkeit des Hundes/der Hündin. Der Halter/ die Halterin muss für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes das 18 Lebensjahr vollendet haben, erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, ein berechtigtes Interesse nachweisen und eine Haftpflichtversicherung abschließen.


Bremen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

Auch in Bremen wird der American Pitbull Terrier neben drei weiteren Rassen als gefährlich eingestuft (Brem.GBl. S. 331 – 334). Die Feststellung der Eignung des Halters/der Halterin richtet sich nach dessen/deren Zuverlässigkeit und kann das Vorlegen eines Führungszeugnisses oder amts- bzw. fachärztlichen Gutachtens erfordern. Der Halterin/ Dem Halter obliegt zudem die Plicht, seinen Hund/seine Hündin mittels eines Mikrochips unverwechselbar und dauerhaft markieren zu lassen. Auch ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der örtlichen Polizeibehörde nachzuweisen.

Gefährliche Hunde sind nur durch geeignete Personen und außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Sofern sie sich zuvor als bissig erwiesen haben gilt Maulkorbpflicht. Durch bestandenen Wesenstest kann vom Tragen eines Maulkorbs abgesehen werden. Bei Wechsel der Wohnung oder Abhandenkommen des Tiers ist unverzüglich die örtliche Polizeibehörde zu informieren. Die Unterbringung des Hundes muss verhaltensgerecht und ausbruchssicher erfolgen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind Diensthunde der Behörden, Rettungs-, Katastrophen- und Blindenhunden, sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde.


Hamburg: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

Für den American Pitbull Terrier und drei weitere Rassen wird in Hamburg eine Gefährlichkeit stets vermutet. Das Halten dieser Hunde ist demnach grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bildet der Nachweis eines besonderen Interesse an der Haltung.

Hamburg: Bullmanstiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Rottweiler und Tosa Inu.

Für den Bullmanstiff und Co. wird eine Gefährlichkeit dagegen nur vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht das Gegenteil bewiesen ist („Hundegesetz“, HundeGDVO). Durch Gehorsamsprüfung kann zudem nachgewiesen werden, dass der Halter/die Halterin seinen/ihren Hund unter Kontrolle hat. In der Folge ist es möglich, dass der Hund in nicht ausdrücklich anleinpflichtigen Bereichen ohne Leine geführt werden darf. Durch einen Wesenstest wird außerdem die Sozialverträglichkeit des Tieres überprüft. Des Weiteren muss der Hund operativ kastriert sein und darf nicht aus illegaler Haltung stammen.

Er ist so zu halten, dass keine Gefahr von ihm ausgeht, wobei die Leine eine Länge von zwei Metern nicht überschreiten darf. Es ist immer nur ein Hund von Personen zu führen, die dazu körperlich geeignet sein müssen. Für Halter/Halterin gelten die verbreiteten Kriterien und Auflagen zur Erlaubnis der Haltung durch die zuständige Behörde: geistige und körperliche Eignung des Halters/der Halterin, Zuverlässigkeit (hier: Gesundheits- und Führungszeugnis, regemäßige Teilnahme an Schulungen), ausbruchsichere Unterbringung, Volljährigkeit, Ausstattung mit einem Mikrochip, Haftpflichtversicherung.


Hessen: American Bulldog, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasichen Owtscharka, Rottweiler und Staffordshire Bullterrier

American Bulldog und Co. gelten in Hessen als Hunderassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird (HundeVO). Hier darf die Erlaubnis zur Haltung dann vorläufig bzw. befristet erteilt werden, wenn der Halter/ die Halterin das 18. Lebensjahr vollendet hat, nachweist, dass der Hund/die Hündin artgerecht gehalten wird und keine Gefahr von ihm/ihr ausgeht, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und der Nachweis über die Entrichtung der Hundesteuer erfolgt ist. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird vollständig erteilt, sobald der Halter/die Halterin eine positive Wesensprüfung, Zuverlässigkeit und Sachkunde, sowie die Kennzeichnung des Hundes/der Hündin mit einem Chip nachweist.

Hunde, die einen Wesenstest bestanden haben, unterliegen keiner Leinenpflicht. Grundstücke, auf denen ein als gefährlich eingestufter Hund gehalten wird, sowie alle Zugänge sind zu kennzeichnen, es sei denn es liegt ein Negativzeugnis/ ein bestandener Wesenstest vor. Ansonsten sind entsprechende Tiere nur von Personen zu führen, welche die Erlaubnis des Halters/der Halterin haben und den gleichen allgemeinen Kriterien entsprechen: körperliche und geistige Eignung zur Führung des Tieres, sodass keine Gefahr von ihm ausgeht gelten als Pflicht. Gefährliche Hunde sind zudem nur im Einzelnen zu führen.


Mecklenburg-Vorpommern: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

In Mecklenburg-Vorpommern werden die genannten Rassen als widerlegbar gefährlich eingestuft (HundehVO M-V). Ihre Haltung bedarf der Erlaubnis einer örtlichen Ordnungsbehörde. Diese wird nur erteilt sofern die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzt, sowie eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung gewährleistet. Durch Wesenstest kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, dieses verliert jedoch nach Wechsel des Hundehalters, Feststellen einer Gefährlichkeit oder spätestens nach fünf Jahren seine Gültigkeit, sodass ein neuer Test fällig wird.

Die entsprechende Bescheinigung ist außerhalb der eigenen Räume/ des eigenen Grundstücks mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Am eigenen Grundstück ist kenntlich zu machen, dass dort ein als gefährlich eingestufter Hund lebt. Außerdem ist das Mitführen des Hundes/der Hündin auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder ausgewiesenen Liegeplätzen für Menschen verboten. Es herrscht darüber hinaus Leinenzwang, wobei die Länge der Leine zwei Meter nicht überschreiten darf. Maulkörbe sind nur dann Pflicht, wenn der Hund als gefährlich ausgebildet („abgerichtet“) wurde, oder bereits einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat.

Zudem obliegt dritten Personen das Recht, das Anlegen von Leine und Maulkorb auf ihrem Grundstück zu fordern. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere als gefährlich eingestufte Hunde führen. Die tatsächliche Gewalt darf schließlich nur solchen Personen eingeräumt werden, die im Stande sind die Einhaltung der geforderten Auflagen zu gewährleisten. Weiterhin ist die örtliche Ordnungsbehörde zu informieren, sofern der Hund/die Hündin vorübergehend einem anderen privaten Halter/einer anderen privaten Halterin überlassen wird bzw. der Hund/ die Hündin (dauerhaft) aus dem Einwirkungsbereichs des Halters/ der Halterin entwichen ist. Ausgenommen aus den geschilderten Regelungen sind Diensthunde der Behörden, des Rettungsdienstes, sowie Katastrophenschutzhunde.


Nordrhein-Westfalen: Alano, American Bulldog, American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullmanstiff, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

In Nordrhein-Westfalen wird unter anderen der Alano als gefährlicher Hund (LHundG NRW) eingestuft. Hier ist ebenso ein Wesenstest für die Haltungserlaubnis erforderlich. Zudem muss der Halter/die Halterin volljährig sein, erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen und in der Lage sein, den Hund/die Hündin sicher an der Leine führen zu können. Eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung, wie eine besondere Haftpflichtversicherung und fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes/ der Hündin sind maßgeblich. Hunde sind des Weiteren angeleint zu führen, außer sie befinden sich auf extra ausgewiesenen Flächen. Ein Maulkorb ist anzulegen, sofern kein Negativzeugnis vorliegt bzw. der Hund den 6 Lebensmonat erreicht hat.


Rheinland-Pfalz: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier

In Rheinland-Pfalz bedarf die Haltung oben genannter Rassen der Erlaubnis. Sie wird nur erteilt wird, wenn die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse nachweist, die erforderliche Sachkunde (durch Sachkundeprüfung), Zuverlässigkeit und eine Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 500000 EUR für Personen- & 250000 EUR für sonstige Schäden) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat (LHundG). Zur Prüfung der Zuverlässigkeit ist die örtliche Polizeibehörde berechtigt, die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.

Darüber hinaus sind als gefährlich eingestufte Hunde/Hündinnen so zu halten, dass keine Gefährdung für Menschen, andere Tiere und Sachen besteht. Sie sind durch einen elektronischen Chip dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen. Wird der Hund/ die Hündin einer anderen Person länger als vier Wochen überlassen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese kann die vorübergehende Inobhutnahme verwehren, wenn dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. Auch ein Wohnortwechsel von Halter/Halterin und Hund/Hündin oder das Abhandenkommen eines Hundes/einer Hündin sind unverzüglich mitzuteilen.

Das Führen des Hundes/der Hündin ist nur Personen gestattet, die die Anforderungen an den Halter/die Halterin erfüllen. Das Führern mehrerer als gefährlich eingestufter Hunde gleichzeitig ist untersagt. Zudem sind Hunde außerhalb der eigenen Räume angeleint zu führen und es ist ein Maulkorb anzulegen. Ausnahmen können durch die zuständige Behörde getroffen werden, sofern der Hund/die Hündin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Generelle Ausnahmen bilden auch hier Diensthunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Sinne ihrer Zweckbestimmung.


Saarland: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.

Die Erlaubnis zur Haltung der oben genannten Hunde unterliegt wie im Saarland ebenso der zuständigen Behörde und ist an Sachkunde (hier wird ein Lehrgang auf Kosten des Halters/der Halterin fällig) und Zuverlässigkeit (hier ist ein Führungszeugnis vorzulegen) des Halters/der Halterin, ausbruchssichere Haltung sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (jährlicher Nachweis erforderlich) geknüpft (HundeVO). Zudem sind an jedem Zugang zum Besitztum oder der Wohnung Warnschilder anzubringen und die Hunde darüber hinaus an der Leine zu führen.

Das Tragen eines Maulkorbs ist für gefährliche Hunde Pflicht. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere Hunde geführt werden. Ein Mikro-Chip und ein Halsband mit Personendaten des Halters sind für die Identifikation des Tiers erforderlich. Um die Gefährlichkeit eines Hundes zu widerlegen ist ein Wesenstest maßgeblich, der ab einem Alter von 12 Monaten erfolgen kann.


Sachsen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

Auch in Sachsen gelten ähnliche Kriterien zur Haltung gefährlicher Hunde: Volljährigkeit des Halters/der Halterin, Sachkunde (Sachkundeprüfung), Zuverlässigkeit (Führungszeugnis), Haftpflichtversicherung, ausbruchsichere Wohnung und Ausschilderung aller Zugänge sowie Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde sind maßgeblich (DVOGefHundG). Zudem dürfen diese ausschließlich an ebenso geeignete Personen zeitweise übergeben werden und nur einzeln geführt werden. Auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen oder Badeanstalten gelten demgegenüber entsprechende Betretungsverbote.


Sachsen-Anhalt: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier

Auch in Sachsen-Anhalt dürfen die oben genannten Rassen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden (HundeG LSA). Diese wird erteilt, wenn der Halter/die Halterin nachweist, dass er/ sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, persönlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit (Führungszeugnis erforderlich) und Sachkunde (theoretische und praktische Prüfung!) mitbringt. Zudem ist der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nachzuweisen, dass der Hund zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist (Wesenstest).

Wechselt der Halter/die Halterin muss diese Fähigkeit innerhalb von sechs Monaten erneut geprüft werden. Entsprechende Hunde sind darüber hinaus generell so zu führen, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Zudem sind sie spätestens sechs Monate nach der Geburt mit einem Chip zu kennzeichnen. Spätestens drei Monate nach der Geburt ist eine Haftpflichtversicherung (mindestens 1 Million EUR Personen-/ 500000 EUR sonstige Schäden) abzuschließen. Der Hund darf außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks nur durch den Halter/die Halterin oder eine beauftragte Person (Bescheinigung notwendig) geführt werden, die denselben Kriterien entspricht. Ein gültiges Dokument ist entsprechend mitzuführen.

Fazit zu den Listenhunden

Garvierende Unterschiede in der Einstufung von Listenhunden/ „Kampfhunden“ bestehen deutschlandweit nur vereinzelt. Gleiches gilt für die entsprechenden Auflagen und Erfordernisse. Einen Mehrwert für Hund/Hündin und Halter/Halterin können grundsätzlich die Teilnahme an einer Hundeschule bzw. der Erwerb eines Hundeführerscheins darstellen, wobei der Hundeführerschein bspw. in Niedersachen bereits unabhängig von der Rasse des Hundes/der Hündin Pflicht für Halter/Halterin ist. Beide Maßnahmen bieten eine ideale Grundlage für die Erziehung der Tiere und das gemeinsame Meistern des Alltags. Unterstützt wird damit nicht zuletzt eine erfolgreiche Bewältigung von (regelmäßigen) Wesenstests, welche als zentrales gemeinsames Merkmal zur Widerlegung einer potentiellen Gefährlichkeit in den meisten Bundesländern bzw. allen hier aufgeführten Bundesländern für Listen- bzw. „Kampfhunde“ bestehen.

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