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Mit dem Tier unterwegs im Verkehr

Mit dem Tier unterwegs im Verkehr

Hast Du ein Haustier, bleibt es zumeist nicht aus, dass Du mit ihm am Straßenverkehr teilnimmst. Du fährst mit Hund oder Katze zum Tierarzt oder möchtest Deinen Hund mit in den Urlaub nehmen. Bei der Teilnahme mit Tieren am Straßenverkehr muss gewährleistet sein, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden. Auch dann, wenn Du mit Deinem Vierbeiner Gassi gehst, musst Du die Verkehrsvorschriften beachten.

Dieser Beitrag informiert Dich über die Rechtsgrundlagen und die Regelungen für die Teilnahme mit Tieren am Straßenverkehr. Du erfährst, welche Bußgelder beim Verstoß gegen die Regelungen drohen.

Straßenverkehrsordnung Paragraf 28 als Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Straßenverkehr mit Tieren ist Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Paragraf beschäftigt sich mit Haus- und Stalltieren und beschreibt, was die verantwortlichen Personen beachten müssen, wenn sie mit den Tieren unterwegs sind. Weder Mensch noch Tier dürfen gefährdet oder verletzt werden. Es ist nicht erlaubt, die Tiere allein und unbeaufsichtigt auf die Straße zu lassen. Nur dann, wenn eine geeignete Person die Tiere begleitet und im Notfall eingreifen kann, ist es erlaubt, mit den Tieren die Straße zu benutzen.

Regeln der StVO in Paragraf 28 Absatz 1

Laut Paragraf 28 Absatz 1 StVO müssen Tiere von der Straße ferngehalten werden, wenn sie den Verkehr gefährden können. Tiere dürfen nicht von Kraftfahrzeugen geführt werden. Es ist jedoch erlaubt, einen Hund vom Fahrrad aus an der Leine zu führen. Du solltest dabei über genügend Erfahrung beim Führen von Hunden verfügen und sicher auf dem Fahrrad unterwegs sein. Schnell kann es passieren, dass der Hund etwas wittert oder einen Schreck bekommt. Er reagiert mitunter darauf, indem er an der Leine zieht. Das kann zu folgenschweren Stürzen von Radfahrern und einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen.

Bleibst Du im Auto sitzen und lässt Du Deinen Hund draußen sein Geschäft verrichten, ist das auch dann verboten, wenn Du ihn an der Leine hältst.

Kinder können Gefahrensituationen noch nicht einschätzen und sollten erst dann mit dem Hund allein Gassi gehen, wenn sie in der Lage sind, im Notfall einzuschreiten. Empfohlen wird, dass Kinder erst ab einem Alter von 14 Jahren allein mit dem Hund spazieren gehen sollten. Jüngere Kinder können mitunter bereits kleinere Hunde auf der Straße führen, doch sollten sie dann von einer erwachsenen Person, die über genügend Erfahrungen verfügt, begleitet werden.

Vorschriften gemäß Paragraf 28 Absatz 2 StVO

Paragraf 28 Absatz 2 StVO regelt das Verhalten von Reitern und Viehtreibern im Straßenverkehr. Für sie gelten die allgemeinen Vorgaben des Fahrradverkehrs. Reiter müssen die Straße nutzen, solange Verkehrszeichen nichts anderes vorschreiben. In der Dunkelheit sind für Reiter und Viehtreiber Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben. Beim Viehtrieb im Ausritt oder im Verband muss vorn eine weiße, nicht blendende Leuchte geführt werden. Hinten wird eine rote Leuchte benötigt. Beim Führen eines einzelnen Tiers ist links eine weiße, nicht blendende Leuchte vorgeschrieben, die vorn und hinten gut sichtbar ist.

Weiterhin gilt für Reiter und Viehtreiber, dass sie die Vorfahrtsregeln beachten und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen.

Mitnahme von Tieren im Auto

Für die Mitnahme von Hunden und Katzen im Auto gelten die Vorgaben für die Ladung. Das Tier muss auch bei einer Vollbremsung gut gesichert sein, damit es nicht zum Geschoss wird und die Sicherheit des Fahrers und anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Abhängig davon, welches Tier Du im Auto transportierst, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Sicherung:

  • Transportbox für Katzen, Hunde oder verschiedene Kleintiere, die Du im Kofferraum oder auf dem Rücksitz transportieren kannst und die zusätzlich fixiert werden muss
  • Hunde-Autositz, der sich zum Sitzen oder Liegen eignet und auf dem der Hund zusätzlich gesichert werden muss
  • Tiersicherheitsgurt für Hunde und Katzen, bei dem bei einer unsachgemäßen Anwendung jedoch die Gefahr von Einschnürungen oder Strangulation besteht
  • Trenngitter für Hunde, das dauerhaft montiert sein muss

Tipp: Bei längeren Fahrten mit dem Tier sind genügend Pausen wichtig. Gib Deinem Tier genug Wasser. Lass Deinen Vierbeiner nicht über längere Zeit allein im Auto. Das ist insbesondere bei hohen Temperaturen wichtig, da das Auto dann für Deinen Liebling zur tödlichen Falle werden kann.

Verstoß gegen die Vorschriften aus Paragraf 28 StVO – diese Sanktionen drohen

Wirst Du von der Polizei bei einem Verstoß gegen die Vorschriften aus Paragraf 28 StVO erwischt, musst Du mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld rechnen. Diese Bußgelder fallen jedoch im Vergleich zu Sanktionen bei anderen Verkehrsdelikten nur gering aus:

  • Führen von Tieren vom Kraftfahrzeug aus: 5 Euro
  • Tier ohne geeignete Begleitung auf der Straße laufen lassen: 5 Euro
  • Tier ohne geeignete Begleitung auf der Straße laufen lassen mit Unfallfolge: 10 Euro

Deutlich höher fallen die Bußgelder aus, wenn Du Deinen Hund im Auto mitnimmst und er nicht gesichert ist. Bußgelder von 35 bis 75 Euro drohen. Ist der ungesicherte Hund die Ursache für einen Unfall, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht. Die Kosten können in die Millionenhöhe gehen, wenn es sich um einen Personenschaden handelt und die betroffene Person für den Rest ihres Lebens auf Pflege angewiesen ist.